Hinweisgeberschutzerklärung

Hinweisgeberschutzerklärung

Hinweisgeberschutz

Gesetzgebungsziel und aktueller Stand 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden). 

Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. 

Wer kann Hinweisgeber sein? 

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: 

  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind. 

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden: 

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.

Wie können Sie uns erreichen (Meldekanäle nach § 16 Absatz 3 HinSchG)?

  • schriftlich an die

Spedition Sommer GmbH
- Hinweisgeberschutzgesetz -
Herzberger Landstr. 27
37434 Gieboldehausen

  • telefonisch: Telefon: 05528/20669-0

In den beiden erstgenannten Fällen erreichen Sie die zuständigen Personen direkt. Ein Hinweis ist grundsätzlich auch telefonisch möglich - lassen Sie sich bitte mit der Geschäftsführung (Herren Huke bzw. Kunzmann) verbinden.

Auf Wunsch des Hinweisgebers ist es über diese Kanäle auch möglich, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Hinweise in einem persönlichen Treffen zu besprechen, das mit Einwilligung des Hinweisgebers auch in Form einer Videokonferenz erfolgen kann. Bitte informieren Sie uns gegebenenfalls.

Wie geht es dann weiter?

Zuallererst:

Ihre Daten werden selbstverständlich entsprechend unserer Erklärungen zum personenbezogenen Datenschutz verarbeitet und vertraulich (s.a. Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG)  behandelt.

Die internen Vorgänge sind so konzipiert, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird. Die Identität dieser Personen wird nur den zur Entgegennahme der Meldung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen bekannt, sodass anderen Personen der Zugriff auf den internen Meldekanal verwehrt ist.

Sie erhalten dann innerhalb der Bearbeitungsfristen nach § 17 HinSchG

  • innerhalb von 7 Tagen eine Nachricht, dass Ihre Meldung eingegangen ist und
  • Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung Informationen über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen.

Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Interessante und weitergehende Informationen zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier.

Ihre

Spedition Sommer GmbH
Herr Christian Huke
Herr Janik Kunzmann
Herzberger Landstr. 27
37434 Gieboldehausen